Anschlusspfändung

Anschlusspfändung
nochmalige  Pfändung einer schon gepfändeten Sache (§§ 826, 827 ZPO). Die A. verschafft dem Gläubiger ein Pfandrecht mit Rang nach dem schon bestehenden. Sie ist ohne Rücksicht auf einen aus der Verwertung zu erwartenden Überschuss vorzunehmen. Genügend ist Aufnahme eines Pfändungsprotokolls.  Verwertung der Sache durch den  Gerichtsvollzieher, der zuerst gepfändet hat, für alle beteiligten Gläubiger.
- Bei Streit über die Rangfolge der Pfändung oder die Art der Auszahlung des Erlöses  Hinterlegung des Erlöses und Verteilungsverfahren des Vollstreckungsrichters.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Anschlusspfändung — Unter Pfändung, in Österreich auch Exekution, versteht man die Beschlagnahme von Gegenständen zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung. Diese geschieht auf Antrag seines Gläubigers, wenn ein Schuldner offene Forderungen nicht begleichen kann. Eine… …   Deutsch Wikipedia

  • Pfändung — Exekution (österr.); Beschlagnahme; Requisition * * * Pfạ̈n|dung 〈f. 20〉 das Pfänden * * * Pfạ̈n|dung, die; , en: das Pfänden. * * * Pfändung,   im Zivilprozess eine hoheitliche Rechtshandlung, durch die zur Sicherun …   Universal-Lexikon

  • Pfändung — Unter Pfändung, in Österreich auch Exekution, versteht man die Beschlagnahme von Gegenständen zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung. Diese geschieht auf Antrag seines Gläubigers, wenn ein Schuldner offene Forderungen nicht begleichen kann. Eine… …   Deutsch Wikipedia

  • Pfändungsfreigrenze — Unter Pfändung, in Österreich auch Exekution, versteht man die Beschlagnahme von Gegenständen zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung. Diese geschieht auf Antrag seines Gläubigers, wenn ein Schuldner offene Forderungen nicht begleichen kann. Eine… …   Deutsch Wikipedia

  • Pfändungsgrenze — Unter Pfändung, in Österreich auch Exekution, versteht man die Beschlagnahme von Gegenständen zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung. Diese geschieht auf Antrag seines Gläubigers, wenn ein Schuldner offene Forderungen nicht begleichen kann. Eine… …   Deutsch Wikipedia

  • Pfändung — bei der ⇡ Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung die staatliche Beschlagnahme eines Gegenstandes oder einer Forderung zum Zwecke der ⇡ Verwertung. I. P. von Sachen:1. P. wird dadurch bewirkt, dass der ⇡ Gerichtsvollzieher die Sache in ⇡… …   Lexikon der Economics

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